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Aus der Rubrik "Kurioses"

Aktualisiert: 19. Mai 2021

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Manchmal macht mein Beruf besonders viel Spaß. Vor allem dann, wenn man einem Mandanten zu einem kleinen Vermögen verhelfen kann, ohne darum streiten zu müssen...


Der Auftrag

Das Erbschaftsteuerfinanzamt hatte den Mandanten schriftlich aufgefordert, die weiteren Miterben zu benennen und eine Erklärung über den Umfang des Erbes abzugeben.

Da der Mandant beim besten Willen nicht verstehen konnte, dass sich das Finanzamt nun immer noch für den Erbfall seiner bereits vor Jahrzehnten verstorbenen Schwester interessierte, bat er um Unterstützung und Klärung des Sachverhalts durch mich. So weit, so normal...

Erkenntnisgewinn

Nachdem ich die alten Akten eines Kollegen beigezogen hatte, der den Mandanten seinerzeit im Rahmen der Abwicklung der Erbangelegenheit vertreten hatte, wollte ich aus den hierin aufgefundenen Zahlen, Daten und Fakten nun meine Stellungnahme gegenüber dem Finanzamt fertigstellen und insbesondere darauf verweisen, dass hier aufgrund des lediglich kleinen Betrages, der ererbt wurde, bereits keine Steuerschuld entstanden sei und wenn doch, diese doch schon seit langem verjährt sei. Bei einem Blick auf die aus der Akte zusammen gesuchten Namen, Geburts- und Sterbedaten der weiteren Geschwister des Mandanten fiel mir plötzlich auf, dass eine weitere Schwester des Mandanten den gleichen zweiten Vornamen hatte wie die mir benannte Erblasserin. In einem hierauf mit dem Finanzamt geführten Telefonat ließ sich Licht ins Dunkel bringen - in Rede stand hier tatsächlich das Versterben der zweiten Schwester. Da der Kontakt zu seinen weit entfernt lebenden Geschwistern aber seit langem abgebrochen war, war meinem Mandanten deren Versterben jedoch gar nicht bekannt.


Und jetzt ?

"Wer fragt, bekommt Antworten..."

Naheliegend war nun, dass mein Mandant auch diese Schwester beerbt haben würde, wenn diese kein Testament hinterlassen hat. Somit schwirrten erstmal Fragen im Raum, wie "Ist der Nachlass gegebenenfalls überschuldet?", "Sollte die Erbschaft ausgeschlagen werden?", "Ist eine Ausschlagung überhaupt noch möglich oder bedarf es der Anfechtung der Erbschaftsannahme?". In der Tat, in rechtlicher Hinsicht kein schwieriger Fall, aber in tatsächlicher Hinsicht, da es nur sehr schwer möglich ist, innerhalb einer gegebenenfalls laufenden Ausschlagungsfrist von 6 Wochen an alle relevanten Vermögensinformationen zu gelangen. Und auch, wenn die Annahme einer überschuldeten Erbschaft bei richtigem Handeln nicht zum persönlichen Ruin führt, so möchte man die damit verbundenen Umstände und Aufwände doch gerne vermeiden.

Also entschloss ich mich, den Rechtsanwalt zu kontaktieren, der beim Versterben der ersten Schwester die nunmehr verstorbene Schwester des Mandanten vertreten hatte - vielleicht hatte der ja nähere Informationen und wäre so freundlich, sie mit mir zu teilen.


...und in der Tat

freute sich der zwischenzeitlich pensionierte Kollege sehr über meinen Anruf. Als ehemaliger gesetzlicher Betreuer der Erblasserin hütete er noch immer ein Sparbuch mit knapp 50.000,-- € und konnte diese nun endlich an den Erben auszahlen.

 
 
 

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